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Ein Fehl-Schlag gesetzlich gestifteter Erinnerung Verantwortung Zukunft der Bundesrepublik Deutschland
Stand 2014 07 12 - 09 02
Eine sub-page zur Geschichte der Geschäftsbücherfabrik T.T.Heinze Brieg




EVZ

Rechtsgrundlage der Stiftung öffentlichen Rechts "Erinnerung- Verantwortung-Zukunft" (EVZ) ist das Bundesgesetz vom 2.8.2000 (BGBl. 2000 I 1263, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.9.2008 - BGBl. I 1797). Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministers der Finanzen. Ihr Kuratorium besteht neben 14 Vertretern der Bundesrepublik und der deutschen Wirtschaft aus 12 Vertretern von Staaten und Organisationen, deren Bevölkerung oder Angehörigen von nationalsozialistischem Arbeitszwang betroffen sind. Der Vorsitzende des Kuratorium wird von der Bundesregierung ernannt. Das Kuratorium setzt den Vorstand ein und beaufsichtigt ihn. Nach einem Schreiben des Vorsitzenden des Kuratoriums vom 24.7.2007 vertritt dieser die Kuratoriumsmitglieder.

Aufgabe der EVZ ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes von 2000,

- erstens, "über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an Zwangsarbeiter und an von anderem nationalsozialistischem Unrecht Betroffene bereitzustellen."

- Zweitens ordnet Abs. 2 die Bildung eines Fonds an, dessen Aufgabe es ist, "Projekte zu fördern, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen." Der Fonds soll auch Projekte im Interess der Erben von Opfern fördern.

Die Satzung enthält keine inhaltliche Ergänzung des Stiftungszwecks, erklärt jedoch, die Stiftung werde sich für die Ziele einer Erklärung vom 17. Juli 2000 eines Vorbereitungsausschusses zur Errichtung der Stiftung einsetzen. Eine Veröffentlichung dieser Erklärung ist nicht ersichtlich, sie ist insbesondee in der homepage der EVZ nicht enthalten.


Haftstättenverzeichnis

Die EVZ hat ein "Haftstättenverzeichnis" mit 3908 Einträgen nach dem Muster des weiter unten wiedergegebenen Eintrags veröffentlicht, die in mindestens 90 Fällen Familiennamen (in der Regel als Bestandteil von Firmenbezeichnungen) enthalten. Die EVZ hält keine weiteren Verzeichnisse mit Eigennamen von Verantwortlichen für unmenschliche Behandlung von Gefangenen des nationalsozialistischen Regimes bereit. Das Haftstättenverzeichnis oder andere Veröffentlichungen der EVZ enthalten zwar vereinzelt auch Bezeichnungen bekannter Großunternehmen der Rüstungsindustrie, die heute noch dieselben Familiennamen einschließen wie zur Zeit der nationalsozialistischen Diktatur (die EVZ beruft sich in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2007 auf Einträge mit den Namen Siemens, Schuckert und Böhringer), nicht aber den Großteil solcher Namen. Beispielsweise sind nicht enthalten Namen wie Buderus, Henschel, Knorr, Messerschmitt, Opel, Thyssen, Zeiss. Dass diese Unternehmen Haftstätten im Sinne der EVZ-Terminologie warend, ergibt sich aus einer Liste von ca 2500 Unternehmen, die im Internet unter

http://www.ta7.de/txt/listen/list0024.htm

veröffentlicht ist. (Diese Liste ist ein Auszug aus einer von der International Tracing Service (ITS) auf Initiative der alliierten Behörden eingerichteten Suchdienst mit Sitz in Arolsen bei Kassel, zwischen 1949 und 1951 erstellten Dokumentation, die im Werk von Martin Weinmann, Ursula Krause-Schmitt und Anne Kaiser "Das nationalsozialistische Lagersystem", Verlag Zweitausendeins, nachgedruckt ist.) Erst recht enthält das Haftstättenverzeichnis und enthalten andere Listen der EVZ außerhalb von Unternehmensbezeichnungen keine Namen von Personen, die für solche Mißhandlungen tatsächlich Verantwortung trugen, wie etwa Lagerpersonal oder leitende Funktionäre von Rüstungsfirmen. Die Liste erwähnt schließlich allenfalls ein Auswahl der zahllosen Städte und Gemeinden, deren Verwaltungen gegen Ende des Zweiten Weltkriegs auf Zwangsarbeit von Personen angewiesen waren, die in Haftstätten im Sinne der Terminologie der EVZ festgehalten wurden, gechweige denn Namen dafür verantwortlicher Personen.

Das vollständige Hafstättenverzeichnis (640 Seiten) stand jedenfalls im April bis August 2007 im internet unter

www.stiftung-evz.de/download/haftstaettenverzeichnis.pdf


zum download zur Verfügung.

Das wurde geändert. Von dem Hinweis auf den Eintrag im Haftstättenverzeichnis führte zwar (am 4.7.2014) ein link über das Bundesarchiv zu einer homepage der EVZ. Dort stand an diesem Tage allerdings nicht (mehr) die Liste selbst zur Einsicht sondern eine Suchfunktion zur Verfügung. Mit ihr konnte nicht nach Familiennamen sondern nach Orten und anderen Stichworten gesucht werden. Die Eingabe von Familiennamen unter "Stichworte" oder "Lager" brachte keine Ergebnisse. Wohl aber wurden noch immer bei Eingabe des Orts die konkreten Einträge des Haftstättenverzeichnisses für diesen Ort wiedergegeben.


Eintrag T.T.Heinze.

Folgte man (etwa im Jahre 2007) dem oben wiedergegebenen, vom Suchmaschinen-Anbieter Google neben die Anzeige der homepage für T.T.Heinze gestellten link mit Bezug auf diese Firma als Haftstätte im Sinne der EVZ und als Zuchthaus-Außenkommando, so gelangte man zu folgendem vollständigen Eintrag des Unternehmens in das Haftstättenverzeichnis:

Verzeichniseintrag

Nach der vorerwähnten Änderung findet man heute (13.7.2014) im Suchmaschinenverzeichnis Google neben der Anzeige der homepage für T.T.Heinze die Angabe

"Außenkommando des Zuchthauses Brieg bei der Geschäftsbücherfabrik T.T. Heinze ...
bis 1945: Brieg ...
Aufnahme in das Haftstättenverzeichnis der Stiftung EVZ, gemäß Beschluss vom 20. Juni 2003."

Folgt man diesem link, so gelangt man zur vorerwähnten Suchmaske er EVZ, mit deren Hilfe, wie erwähnt eine Eingabe "T.T.Heinze" nicht weiterführt. Wohl aber gelangt man, wenn man in der Suchmaske "Brieg" eingibt, zu einer Liste der für diese Stadt von der EVZ angenommenen Haftstätten, die von Fa. T.T.Heinze angeführt wird; daneben ist ein Judenlager, das Zuchthaus und die Brieger Lederfabrik ohne Nennung ihrer vollständigen Firma aufgeführt, die den Familiennamen Moll enthält.

In der Einleitung des Haftstättenverzeichnis heißt es:

"Konzentrationslager sind all jene Lager, die im Sinne von § 42 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes als solche gelten. Entsprechende Listen sind 1977 und 1982 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 1977, 1786-1852 und 1982, 1571-1579). Neben diesen Lagern gab es jedoch weitere Haftstätten, in denen die Haftbedingungen in wesentlichen Punkten denen in Konzentrationslagern glichen, obwohl sie damals nicht zum System der NS-Konzentrationslager gehörten. Aus diesem Grunde sieht das Stiftungsgesetz die Möglichkeit vor, weitere Haftstätten in diese Gruppe einzustufen. § 12 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes legt fest, dass dafür folgende drei Merkmale gegeben sein müssen:

– Unmenschliche Haftbedingungen
– Unzureichende Ernährung
– Fehlende medizinische Versorgung.

Die folgende Liste umfasst Haftstätten, auf die diese drei Merkmale zutreffen."

Ein Listeneintrag impliziert daher die Behauptung von Zwangsarneit unter unmenschlichen Bedingungen. Mit Bezug auf das Zustandekommen eines Eintrags heißt es in der Einleitung des Haftstättenverzeichnisses weiter:

"Die Liste ist das Ergebnis der Bearbeitung diesbezüglicher Anträge der Partnerorganisationen. Einige Partnerorganisationen haben bereits vorhandene Lagerverzeichnisse eingereicht. ... Eine weitere Grundlage war das 1979 vom Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen erstellte Verzeichnis der Haftstätten unter dem Reichsführer SS. Zum Teil haben Partnerorganisationen bestimmte Lagergruppen aus diesen Verzeichnissen vorgeschlagen, unabhängig davon, ob es tatsächlich aus jedem einzelnen Lager Antragsteller gibt, so z.B. die Zwangsarbeitslager für Juden. Andere Partnerorganisationen haben nur solche Lager beantragt, wo es noch Überlebende gibt. Die Bundesstiftung hat Historiker aus Deutschland und den Ländern der Partnerorganisationen um Voten über das Vorliegen der geforderten drei Merkmale gebeten und aufgrund dieser Stellungnahmen über die Aufnahme der Lager in die Liste entschieden. Für mehrere weitere Haftstätten, die zur Anerkennung beantragt worden sind, liegen bislang keine hinreichenden Erkenntnisse über den historischen Sachverhalt vor. ... Für die Feststellung möglicher Leistungsberechtigungen haben die Partnerorganisationen von sich aus zu prüfen, ob die Antragsteller Zwangsarbeit geleistet haben. Bei Zwangsarbeitslagern oder Arbeitserziehungslagern kann Zwangsarbeit vermutet werden, sofern keine gegenteiligen Informationen vorliegen. Bei anderen Lagern sind die Partnerorganisationen angehalten, für die jeweilige Haftstätte oder den einzelnen Antragsteller entsprechende Prüfungen vorzunehmen. Für die anerkannten Justizhaftstätten (Zuchthäuser, Gefängnisse und ihre Außenkommandos) auf dem Territorium des Deutschen Reiches sind nur Antragsteller leistungsberechtigt, die Opfer einer politischen Verurteilung (im Sinne des NS-Aufhebungsgesetzes oder vergleichbarer Gesetze) geworden sind, nicht also wegen anderer, rein krimineller Delikte inhaftiert wurden.

Hinweise zum Nachweis von Zwangsarbeit:

Die Prüfung von Haftstätten in Hinblick auf das Vorliegen der in § 12 Absatz 1 genannten Kennzeichnen betraf nicht die Frage, ob in jeder Haftstätte Zwangsarbeit geleistet werden musste. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 formulierten Leistungsberechtigungen setzen neben dem Element der Haftbedingungen ausdrücklich den Zwang zur Arbeit als ein zweites Kriterium voraus."

Es folgen Kriterien, nach denen von Arbeitszwang auszugehen ist oder ausgegangen werden kann; sie betreffen nicht die Frage, wann von unmenschlichen Haftbedingungen ausgegangen werden kann.

Mit Bezug auf die Eintragung der Fa. T.T.Heinze hat sich die EVZ weder auf das Verzeichnis der Haftstätten unter dem Reichsführer SS des Internationalen Suchdienstes in Bad Arolsen noch auf das Votum eines Historikers oder auch nur von Partnerorganisationen über das Vorliegen der geforderten drei Merkmale berufen. Insbesondere gibt es keinerlei Hiweise auch nur auf Behauptungen, wonach bei dieser Firma Antragsberechtigte im Sinne des Haftstättenverzeichnisses beschäftigt worden sein könnten. Dem Eintrag liegt entgegen dem durch das Verzeichnis vermittelten Eindruck keinerlei individuell auf das Unternehmen bezogene Recherche zugrunde. Vielmehr beruht der Eintrag auf einer blossen Vermutung ohne ausreichende Anhaltspunkte. In der oben zitierten Liste des ITS ist das Unternehmen nicht genannt, und nach den schriftlichen Auskünften der ITS von 2007 enthalten weder deren eigene noch ihr vorliegende Listen und Unterlagen einen Hinweis auf Fa. T.T.Heinze.

Der Beschluß der EVZ vom 20.3.2003, auf den sich die EVZ zur Begründung des Verzeichniseintrags beruft, betrifft keine Feststellung konkreter Zwangsarbeit sondern regelt allgemein die Aufnahme von Zuchthaus-Aussenkommandos als "Haftstätten" in das Verzeichnis der EVZ. (Wohl deshalb hat die EVZ einer Bitte des Verfassers dieser site im Schreiben vom 29.3.2007 um eine Kopie des Beschlusses nicht entsprochen.) Nach Auskunft der EVZ wurde auch die Fa. Heinze, ohne dass sich die EVZ auf eine individuelle Untersuchung oder Entscheidung beruft, in das Verzeichnis aufgenommen, weil ein Schreiben der Zuchthausverwaltung Brieg an das Reichsjustizministerium vom 8.3.1944 aufgefunden wurde, worin die Fa. T.T.Heinze nach Auskunft der EVZ als Außenkommando des Zuchthauses Brieg benannt worden sein soll (Quelle: Bundesarchiv, R 3001 [alt R 22], 5026 - der Verfasser geht dieser Quelle gegenwärtig noch nach). Der Aufnahme liegt nach derselben Auskunft die Vermutung zugrunde, daß dieses "Aussenkommando" des Zuchthauses Brieg eine Haftstätte war, in der Zwangsarbeit nicht (nur) von kriminelölen Strafgefangenen sondern von Opfern des nationalsozialistischen Regimes unter den von der EVG definierten unmenschlichen Bedingungen stattgefunden hat und dass diese "Haftstätte" sich nicht nur in ihrer räumlichen Nähe befand sondern zu deren Verantwortungsbereich gehörte. Die Stiftung beruft sich allerdings nicht darauf, irgendetwas über die Natur der konkreten "Aussenstelle" oder über dort Beschäftigte oder ihre Haftbedingungen festgestellt zu haben, oder darauf, daß sich ein durch Zwangsarbeit in dieses "Außenkommandos" Geschädigter gemeldet hätte, vielmehr weist ihre oben wiedergegebene Veröffentlichung mit den Worten "Quellen und Nachweise ... keine Angaben" ausdrücklich das Fehlen näherer Informationen und insbesondere wissenschaftlicher oder anderer Quellen oder Nachweise für die Vermutung von Zwangsarbeit unter unmenschlichen Bedingungen bei der Firma aus.

Tatsache ist, dass eine Teil des Geländes der Fa. T.T.Heinze 1943 für den Rüstungsbetrieb der Henschel- Flugzeugwerke beschlagnahmt worden ist (vgl. die homepage über die Geschichte der Fa. T.T.Heinze Teil 4). Auf diesem Gelände fanden ab 1944 unter höchster Geheimhaltung umfangreiche Bauarbeiten statt, die allgemein erst nach Einmarsch der russischen Truppen im Februar 1945 nebst ihrer Zweckbestimmung für die Deckung des hohen Energiebedarfs des Flugzeugwerks wahrnehmbar wurden. Diese Arbeiten sind angesichts der damals herrschenden Arbeitskräfteknappheit nicht anders als mit Hilfe von Zwangsarbeit möglich gewesen, die mithin "bei" Fa. Henschel bezw. ihrer hier tätigen Tochter "Oder-AG", räumlich gesehen jedoch zugleich "bei T.T.Heinze" stattgefunden haben. Die erwähnte Geheimhaltung erklärt, weshalb eine größere "Haftstätte", wie sie höchstwahrscheinlich für die Zwangsarbeit bei den Henschel-Werken unterhalten wurde, von der Justizverwaltung nicht mit "Henschel-Flugzeugwerke" (oder "Oder-AG") sondern mit T.T.Heinze bezeichnet wurde, deren örtliche Lage allgemein und auch noch zur Zeit der Leistungstätigkeit der EVZ wohlbekannt war.

Allerdings erinnert sich der Verfasser (Jg. 1930) dieser Internetseite auch daran, daß 1943 und/oder 1944 eine Gruppe von etwa einem Dutzend Strafanstalts-Häftlingen unter Bewachung durch Justizvollzugsbeamte auf dem von der Beschlagnahme nicht erfassten Gelände der Fa. T.T.Heinze mit Aufräum- und Unterhaltungsarbeiten beschäftigt waren, die zum Beispiel im Zuge der Verwahrung ausgelagerter Maschinen anfielen und für die kriegsbedingt keine ausreichenden anderen Arbeitskräfte zur Verfügung standen. Während aber bekannt ist, daß die NS-Diktatur Straftäter und politisch Verfolgte in den Gefängnissen vermischte, ist zwar nicht auszuschließen, dass das auch bei der genannten Gruppe der Fall gewesen sein kann, doch hat die Stiftung EVZ dazu keine Feststellung getroffen. Insbesondere beruft sie sich nicht darauf, dass ein Fall von Zwangsarbeit der relevanten Art bei Firma T.T. Heinze tatsächlich stattgefunden hat.

Die Firma T.T.Heinze hat im Lauf des Jahrhunderts ihres Bestehens immer wieder kleine Gruppen von Strafgefangenen in ihrem Betrieb beschäftigt. (Die Konkurrenzfirma Loewenthal hat sogar - nach Irrgang, 2. Aufl., a.a.O: S. 97 - ihre Produktion teil- und zeitweise in die Strafanstalt Brieg verlegt.)Dies lag im Interesse der Haftanstalten, die immer Arbeit für ihre Häftlinge suchten: in deutschen Zuchthäusern bestand bis in die 1950er Jahre hinein gesetzliche Arbeitspflicht. Es lag auch im Interesse einer Resozialisierung der Strafgefangenen. Tatsächlich hat die Firma in Einzelfällen entlassene Häftlinge weiterbeschäftigt, um ihre Wiedereingliederung zu erleichtern. Für die Beschäftigung von Strafgefangenen waren Vergütungen an die Justizverwaltung zu entrichten, die hinter ihrer Produktivität kaum zurückgeblieben sein dürften.


Korrekturversuche

Als der Verfasser die pauschale Anprangerung einer "Auswahl" namentlich genannter Familien durch das Haftstättenverzeichnis wahrnahm, glaubte er zuerst an Gedankenlosigkeit und richtet eine Beschwerde an die EVZ und an die Mitglieder ihres Kuratoriums. Auf seine ausführlich begründete Eingabe fanden die EZV und der Vorsitzende ihres Kuratoriums, der dabei zugkleich die übrigen Kuratoriumsmitglieder vertrat, alles in Ordnung. Die EVZ äußerte sich durch den Vorstand: Feststellungen mit Bezug auf angebliche Zwangsarbeit bei T.T.Heinze und insbesondere das Vorliegen von Anträgen auf Entschädigung wegen dort geleisteter Arbeit machte sie nicht geltend, sondern berief sich allein auf das oben zitierte Schreiben der Justizvollzugsanstalt Brieg an das Reichsjustizminiterium von 1944. Sie machte geltend, daß die Aufstellung des Haftstättenverzeichnisses ein wichtiges Hilfsmittel für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen war und die Einstellung von Unternehmen auf wissenschaftlichen Recherchen und Gutachten insbesondere über die generelle Einordnung von Zuchthausaussenkommandos als Haftstätten beruhte. Deren Relevanz für den konkreten Fall der Fa. Heinze tat sie nicht dar. Sie führte auch keine Gründe für die Veröffentlichung geschweige denn für die Notwendigkeit einer Veröffentlichung des Verzeichnisses an. Auf die mit der Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang verbundene Beeinträchtigung der Träger veröffentlichter Namen ging die EVZ mit keinem Wort ein. (Siehe den Abdruck des vollen Wortlauts der Beschwerdeschriften und der Antworten der EVZ zwischen 29.3. und 10.8.2007.)

Der Beschwerdeführer wandte sich vergeblich an die Aufsichtsbehörde (siehe die an das Auswärtige Amt gerichtete Aufsichtsbeschwerde vom 21.5.2007, die an das Bundesfinanzministerium weitergeleitet und von dort unter dem 23.7.2007 beantwortet wurde. In Schreiben an die Kuratoriumsmitglieder erinnerte er diese an ihre Verantwortung auch gegenüber den Trägern von Namen der im Haftstättenverzeichnis als "Profiteure" von Zwangsarbeit bezeichneten angeblichen Haftstättenbetreibern und bat die Mitglieder, einen Beschluss des Kuratoriums (zur Korrektur seiner vorangegangenen Beschlüsse über Eintragungen) zu initiieren, der die Entfernung von Familiennamen zur Bezeichnung von "Profiteuren" aus dem Haftstättenverzeichnis anordnet, deren Verantwortlichkeit nicht nachgewiesen war. Er musste dabei zunächst feststellen, daß die Anschriften eines Teils der Kuratoriumsmitglieder nicht zu ermitteln waren und vertretene Staaten und vertretene Organisationen deren Bekanntgabe verweigerten (so die USA) erklärten, die Personen seien unbekannt. Der Beschwerdeführer hat ferner besonders prominente Initiatoren des EVZ-Projekts (die Herren Bundesminister a.D. Otto Graf Lambsdorf, Professor Heinrich Driftmann und Staatssekretär a.D. Wolfgang Ischinger) auf die unvertretbare und bedenkenlose Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Anpgrangerung von Familien auf Grund vager Verdächtigungen hingewiesen. Soweit er überhaupt eine Antwort erhielt, berief sie sich ebenso wie der Kuratoriumsvorsitzende Herr Dr. Dieter Kastrup sinngemäß darauf, der Beschwerdeführer habe vom Vorstand der EVZ Auskunft erhalten, so dass sich weiteres erübrige. (Siehe die Antworten der Herren Graf Lambsdorff und der Mitglieder des deutschen Bundestages und Kuratoriumsmitglieder Volker Beck, Wolfgang Bosbach, Ulla Jelpke, Max Stadler, Stephan Mayer und der Kuratoriumsmitglieder Manfred Gentz Brunson McKinley.) Die Frau Bundestagsabgeordnete Jelpke tat sich besonders hervor, indem sie die inkriminierende Bedeutung der Namenseinträge in das Haftstättenverzeichnis nicht nur bestätigte sondern auch für den konkreten Fall bekräftigte, ohne aus eigener Sachkenntnis etwas zur Würdigung des konkreten Fall beitragen zu können. Die übrigen Adressaten, insbesondere auch die Herren Professor Driftmann und Staatssekretär Ischinger sahen im Vorgehen der EVZ und in der Beschwer der Angeprangerten keinen Anlass zu irgendeiner Reaktion. Keine der für die inkriminierenden Namensnennungen mitverantwortlichen Personen oder Einrichtungen hat sich im geringsten mit den Beschwerdegründen oder der vollkommen unzulänglichen Auskunft der EVZ auseinandergesetzt.

Die Rechtsprechung zum Schutz von Namens-Verunglimpfungen überhaupt und durch staatliche Stellen im besonderen läßt erkennen, daß Rechtsmittel wahrscheinlich schon aus formellen Gründen zum Scheitern verurteilt sind (vgl. BGH Urt. vom 15.4.1980 - VI ZR 76/79 - NJW 1980 S. 1790), vermutlich aber jedenfalls im Hinblick auf den vagen gesetzlichen Auftrag der EVZ scheitern würden. Auf Einlegung von Rechtsbehelfen musste daher im Hinblick auf das erhebliche Kostenrisiko verzichtet werden.


Würdigung

Dass - letztlich durch Fleiß und Verzicht der deutschen Volks - zusätzlich zu den vorangegangenen Entschädigungen (wie sie etwa auf Grund des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen VerfolgungBEG geleistet wurden), >weitere 4,4 Milliarden Euro für die Entschädigung von NS- Zwangsarbeit aufgewendet wurden, wird auch vom Verfasser dieser homepage vorbehaltlos für geboten erachtet. Die Entschließung der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft, die Bereitstellung dieser Summe zu vermitteln und ihre Verteilung zu gewährleisten, und insbesondere die zu diesem Zweck ergriffene Initiative der oben genannten Persönlichkeiten ist anzuerkennen. Die Entschädigungsleistung ist insgesamt ein bedeutender Akt der Verantwortung und Erinnerung und als solcher notwendig und zu begrüßen. Auch dass für die Durchführung die Rechtsform eine Stiftung öffentlichen Rechts und eine gesetzliche Grundlage gewählt wurde, ist sachgerecht. Aufbringung und Verteilung sind offenbar durch die EVZ auftragsgemäß und (wenn es auch an Kritik nicht gefehlt hat; vgl. den Aufsatz "«Antrag abgelehnt» Anmerkungen zu den Entschädigungen für einstige Zwangsarbeiter" in der Neuen Zürcher Zeitung vom 27.9.2007 S. 9 - nachzuschlagen in http://zeitungsarchiv.nzz.ch/neue-zuercher- zeitung-vom-27-09-2007-seite-9.html?hint=7655344) im wesentlichen zufriedenstellend durchgeführt worden. Die Maßnahme ist 2006 abgeschlossen worden. Sie findet merkwürdigerweise in den Überschriften und Hervorhebungen der Startseite der homepage der EVZ heute (am 12.7.2014) keine Erwähnung mehr.

Nach Auffassung des Verfassers dieser homepage ist jedoch zu beanstanden, dass die Stiftung der Leitung und Beaufsichtigung durch ein Kuratorium unterworfen worden ist, zu dessen 26 Mitgliedern 12 Repräsentanten interessierter Staaten und Organisationen gehören, wobei überdies weder die Staaten oder Organisationen noch ihre Repräsentanten für rechtlich interessiertes Publikum erreichbar sind. Diese treten ja nicht selbst als Verantwortliche für Unrecvht oder als Leistungsträger auf, und eine gesetzliche Unterwerfung der deutschen Veranwortung und Leistung unter ihre Kontrolle entspricht nicht dem Selbstverständnis, das Deutschland an den Tag legen sollte. Auch sind Aufgaben, Befugnisse und Sinn eines "Konsortiums" fragwürdig, das vom Stiftungsvorstand vertreten wird und dessen Mitglieder (oder die von ihnen vertretenen Staaten) für rechtlich interessiertes Publikum erreichbar sind.

Die Veröffentlichung des Haftstättenverzeichnis, zumindest aber die darin enthaltene Identifikation von Familiennamen mit angeblichen "Profiteuren" entbehrt bereits der rechtlichen Grundlage. In der Einleitung zum Haftstättenverzeichnis heißt es: "Das Haftstättenverzeichnis ist ein Hilfsmittel zur Ermittlung der Leistungsberechtigung von ehemaligen Zwangsarbeitern im Rahmen des Gesetzes" zur Errichtung der EVZ. Durch die gesetzliche Entschädigungsaufgabe der EVZ ist die Erstellung und Verwendung eines Haftstättenverzeichnisses und der damit verbundenen Feststellungen zur Begründung einer Leistungsentscheidung und auch eine großzügige Fassung der Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen und insoweit auch des Begriffs der "Haftstätte" sicherlich zweckmäßig oder nötig. Das gilt jedoch nicht für eine Veröffentlichung, die für die Leistungserbringung oder für Entschließungen oder Entscheidungen über sie weder notwendig noch auch nur zweckmäßig war. Um einen Geschädigten zur Antragstellung oder die EVZ zu einer Leistung oder ihrer Versagung zu veranlassen, bedarf es einer Veröffentlichung jedenfalls von Familiennamen offensichtlich nicht. Insbesondere erscheint ausgeschlossen, dass sich ein Geschädigter allein durch die Nichtauflistung seiner Haftstätte von einem Entschädigtungsantrag abhalten läßt. Dass die EVZ die Aufnahme von Familiennamen selbst für überflüssig gehalten hat, ergibt sich daraus, daß im Haftstättenverzeichnis bei der Bezeichnung der Haftstätte "Brieger Lederfabrik" der in der Firma enthaltene und allgemein zu ihrer Identifikation und Bezeichnung verwendete Familienname "Moll" eliminiert worden ist.

Nicht etwa umfasst die gesetzliche Aufgabe von Beiträgen zur Erinnerung an und Verantwortung für nationalsozialistisches Unrecht eine umfassende Aufarbeitung dieses Unrechts oder die umfassende Feststellung von Verantwortung dafür . Verantwortliche Erinnerung an die unvergleichliche Schande, die die NS-Diktatur durch ihre massenhafte Verfolgung, Freiheitsberaubung, unmenschliche Behandlung und Vernichtung von Millionen Menschen über Deutschland gebracht hat, und ihre Bewertung ist, auch als Grundlage für die Gestaltung der Zukunft, fraglos geboten. Man könnte im Zusammenhang einer solchen Aufarbeitung auch sogar fragen, ob es 1943/44 geboten war, Justizhäftlinge, im Hinblick auf die Möglichkeit, dass sich politisch Verfolgte darunter befinden, nicht zu beschäftigen, auch wenn es ihnen anderwärts noch schlechter ergangen wäre. Eine Antwort müsste allerdings die Gefahr berücksichtigen, dass der diktatorische Gewaltapparat die Ablehnung als Widerstand bewertet und den in der Ablehnung gesehenen Widerstand mit Gefangenschaft, Zerstörung oder Tod bestraft hätte. Jedenfalls gehört es auch zum Schicksal vieler Deutscher (und auch der Fa. T.T.Heinze und der Mitglieder der Inhaberfamilie), daß sie sich der allgemeinen Verstrickung in die Geschichte jener Zeit nur unter Lebensgefahr hätte entziehen können und dass nicht völlig auszuschließen ist, dass sie in der von der Stiftung EVZ vermuteten Weise - soweit oben umrissen und rein ursächlich betrachtet - konkret verstrickt gewesen sein könnten. Die Aufgabe einer umfassenden Aufarbeitung, wie sie mit der besatzungsrechtlichen sogenannten "Entnazifizierung" auf versucht worden ist, würde aber in einem Grundrechtsstaat, der Persönlichkeitsrechte verfassungsrechtlich schützt, am Fehlen ausreichend sicherer Maßstäbe für einschlägige Verantwortung und an der Schwierigkeit einer justizähnlichen Einrichtung scheitern, die weit über die Einrichtungen der EVZ hinauszugehen hätte. Übrigens würde selbst eine derartige, undenkbare Aufarbeitungsaufgabe noch nicht die Anprangerung eines Bruchteils betroffener Familien durch weltöffentliche Auflistung ihrer Namen rechtfertigen.

Mit Bezug auf eine Absicht, für Erinnerung an und Verantwortung für nationalsozialistisches Zwangsarbeits- Unrecht mit Hilfe einer Stiftung öffentlichen Rechts zu sorgen, wäre auch zu erinnern: Die staatlichen Verordnung von Erinnerung und Verantwortung würde die Auffassung implizieren, dass sie im deutschen Volk ohne Gesetz nicht genügend verbreitet oder verankert sind. Selbst wenn das aber zuträfe, wäre für Abhilfe und darüberhinaus für Motivierung künftigen Verhaltens nur allgemeine (gesellschaftlicher) Reflexion, nicht dagegen eine Gesetzesnorm geeignet. Gesinnung läßt sich nicht wirksam anordnen.

Soweit daher die gesetzliche Aufgabe der EVZ, zu Erinnerung und Verantwortung beizutragen, über ihren Hauptzweck der Entschädigungsleistung hinausgeht, beschränkt sie das Stiftungsgesetz von 2000 in seinem § 2 Abs. 2 ausdrücklich auf die Förderung einschlägiger "Projekte". Zu diesen Projekten kann die Feststellung der Verbindung oder Verantwortung vereinzelter deutscher Familien mit nationalsozialistischem Unrecht aus denselben Gründen nicht gehören, die einer umfassenden Aufarbeitungsaufgabe der EVZ entgegenstehen.

Wenn es in der Einführung zum Haftstättenverzeichnis heißt: "In Ausübung seines Mandats gemäß § 5 Abs. 5 Stiftungsgesetz hat das Kuratorium auf seiner 3. Sitzung am 2. November 2000 den Vorstand ermächtigt, in Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 Stiftungsgesetz andere Haftstätten gemäß § 12 Abs. 1 auf der Grundlage positiver Expertenvoten entsprechend zu kennzeichnen", so mag das für eine interne Feststellungs- und Entscheidungshilfe für die Erfüllung der Leistungsaufgabe der EVZ gelten. Für die Eröffnung eines Prangers mit Familiennamen bietet das Stiftungsgesetz von 2000 dagegen gerade keine Rechtsgrundlage. Selbst wenn eine solche Auslegung mit dem Wortlaut oder sogar mit der Absicht des Stiftungsgesetzes vereinbar wäre, wäre ihre Geltung durch das Gebot einer Abwägung des verfassungsrechtlichen Persönlichkeits-Rechtsschutzes der Betroffenen und etwaigen Feststellungsinteressen ausgeschlossen.


Feststellung und Bewertung

Als Grundlage verantwortlicher Erinnerung kommen nur sorgfältig ermittelte Tatsachen und ihre der Wahrheit verpflichtete Bewertung in Betracht. Die mit der Aufnahme in das Verzeichnis verbundene Assoziation einer Verbindung einer Familie mit der durch das nationalsozialistische Regime veranstalteten Zwangsarbeit unter unmenschlichen Bedingungen und erst recht die Implikation einer Verantwortung für Zwangsarbeit oder eine solche Behandlung entspricht nicht den für wahrheitsgemäße Feststellungen insbesondere durch eine behördenähnliche Einrichtung geltenden, geschweige denn den in den oben zitieren Auskünften der EVZ in Anspruch genommenen "wissenschaftlichen" Anforderungen.

So hätte die Aufnahme in die inkriminierende Liste eine nähere Untersuchung vorausgesetzt, ob zu den von der Justizvollzugsanstalt Brieg zu der Fa. entsandten Gefangenen politsch Verfolgt oder andere vom EVZ-Auftrag erfaßte Personen gehörten. Das BVerwG hat dazu in seinem Urteil vom 28.2.2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = NJW 2007, 428, dass aus allgemein als historisch feststehend angesehenen Tatsachen noch nichts hinreichendes für den Einzelfall ergibt (Rn. 26), und daß sich aus der Beschäftigung von Strafgefangenen nicht auf einen Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit geschlossen werden kann. "Grundlage für den Einsatz von Strafgefangenen war die Anordnung des Reichsjustizminteriums vom 7. Juni 1938 (Deutsche Justiz 1938 S. 887), wonach möglichst alle Strafgefagenen ... zu Arbeit herangezogen werden sollten. Das heute geltende Strafvollzugsgesetz sieht in seinem § 41 ebenfall grundstäzliche Arbeitspflicht von Strafgefangnen vor" (Rn 53 der amtl. Veröffentlichung, unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Europäischen Menschenrechtskonvention). Ferner hätte der oben erwähnte Zusammenhang von Arbeiten mit einer Bechlagnahme für Rüstungszwecke und der Beschäftigung von Zwangsarbeitern durch Fa. Henschel "bei T.T.Heinze" berücksichtigt werden müssen. Stattdessen begründet die EVZ die Nennung im Haftstättenverzeichnis in ihren oben zitierten Auskünften mit nicht näher bezeichneten Vorarbeiten nicht namhaft gemachter Personen, über deren Qualifikation nichts bekannt ist. Mit Bezug auf deren Informationsquellen oder Beurteilunsmasgaben macht die EVZ geltend:"Die Bundesstiftung hat Historiker aus Deutschland und den Ländern der Partnerorganisationen um Voten über das Vorliegen der geforderten drei Merkmale gebeten und aufgrund dieser Stellungnahmen über die Aufnahme der Lager in die Liste entschieden." Solche "Feststellungen" und diese drei Merkmale" genügen als Grundlage für eine Leistungsgewährung an Geschädigte Personen, nicht aber zur Rechtfertigung der öffentlichen Anprangerung eines Familiennamens. Schließlich ist die Behauptung, die Firma habe von Zwangsarbeit "profitiert", aus der Luft gegriffen, weil Profit vom Überwiegen des Werts einer Leistung über eine Gegenleistung abhängt, für das die EVZ keine Feststellungen oder auch nur plausible Ermessenserwägungen angestellt hat.

Die Bezeichnung der Fa. T.T.Heinze als Betreiber und Profiteur einer kz-ähnlichen Einrichtung ist daher unwahr. Die Angabe eines Zeitraums vor 1943, in dem sie unterhalten worden sein soll, ist darüber hinaus rein willkürlich.

Schließlich liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin, daß - wie oben exemplifiziert - viele Großbetreiber von und Verantwortliche für Zwangsarbeit und unmenschliche Behandlung im Haftstättenverzeichnis überhaupt nicht oder ohne Beifügung der Familiennamen aufgelistet sind. Übrigens führt die Namensnennung auch zu einer Benachteilung persönlich haftender Unternehmer (der Namensbestandteil einer Firma hat seinen Grund oft - wie auch bei T.T.Heinze - in ihrer Rechtsform als Personenhandelsgesellschaft) gegenüber solchen, die persönliche Haftung durch Wahl der Rechtsform einer Juristischen Person gezielt vermeiden.


Fazit

Die unvertretbare Verletzung von Persönlichkeitsrechten von Deutschen durch die EVZ ist schlimm. Sie verliert auch nicht an Gewicht durch die im übrigen notwendige und zu begrüßende Aufgabenerfüllung der Stiftung sondern beeinträchtigt vielmehr deren moralischen Wert.

Bestürzend bleibt aber vor allem das Fehlen von Verantwortungsgefühl aller auf Seiten des Projekts Beteiligten , sowohl der Initiatoren des Projekts, der Mitarbeiter und der Leitung der Stiftung, der Kuratoriumsmitglieder und ihrer Repräsentanten, der Aufsichtsbehörde als auch führender Politiker gegenüber den Trägern von Familiennamen, die in einer Veröffentlichung der als offizielles Organ Deutschlands auftretenden EVZ

- in einer durch die Aufgabe der Stiftung nicht gedeckten und auch sonst nicht gerechtfertigten Weise dauerhaft und

- weltweiter Publizität im Internet

- ohne Nachweis eines (auch nur) kausalen Verhaltens geschweige denn einer persönlichen Verantwortlichkeit

- in die Nähe des Betreibers einer Art Konzentrationslagers gestellt

- als "Profiteur" nationalsozialistisch erzwungener unmenschlicher Behandlung widerrechtlich Gefangengehaltener

bezeichnet wird.

Das hier beanstandete Fehlen von Verantwortung wird auch nicht dadurch kompensiert, dass - worauf sich die EVZ in ihren oben zitierten Auskünften berufen zu wollen scheint - mit dem Hafstättenverzeichnis keine Anprangerung beabsichtigt ist, denn es kommt allein auf die objektive Bedeutung und Wirkung der Veröffentlichung und mithin daraf an, dass eine Anprangerung tatsächlich stattfindet . Auch dieser Mangel an Verantwortung beeinträchtigt das Gewicht des Ausdrucks von Verantwortung durch die Aufgabenerfüllung der EVZ.


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