EVZ
Rechtsgrundlage der Stiftung öffentlichen Rechts "Erinnerung-
Verantwortung-Zukunft" (EVZ) ist das Bundesgesetz vom 2.8.2000
(BGBl. 2000 I 1263, zuletzt geändert durch Gesetz vom
1.9.2008 - BGBl. I 1797). Die Stiftung untersteht der
Rechtsaufsicht des Bundesministers der Finanzen. Ihr
Kuratorium besteht
neben 14 Vertretern der Bundesrepublik und der deutschen
Wirtschaft aus 12 Vertretern von Staaten und Organisationen,
deren Bevölkerung oder Angehörigen von nationalsozialistischem
Arbeitszwang betroffen sind. Der Vorsitzende des Kuratorium wird
von der Bundesregierung ernannt. Das Kuratorium setzt den Vorstand
ein und beaufsichtigt ihn. Nach einem
Schreiben des
Vorsitzenden des Kuratoriums vom 24.7.2007 vertritt dieser die
Kuratoriumsmitglieder.
Aufgabe der EVZ ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes von 2000,
- erstens, "über
Partnerorganisationen
Finanzmittel zur Gewährung
von Leistungen an Zwangsarbeiter und an von anderem
nationalsozialistischem Unrecht Betroffene bereitzustellen."
- Zweitens ordnet Abs. 2 die Bildung eines Fonds an, dessen
Aufgabe es ist, "
Projekte zu fördern,
die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des
nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen
Gerechtigkeit, der
Erinnerung an die Bedrohung durch
totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der
internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen."
Der Fonds soll auch Projekte im Interess der Erben von Opfern
fördern.
Die Satzung enthält keine inhaltliche Ergänzung des
Stiftungszwecks, erklärt jedoch, die Stiftung werde sich für die
Ziele einer Erklärung vom 17. Juli 2000 eines
Vorbereitungsausschusses zur Errichtung der Stiftung einsetzen.
Eine Veröffentlichung dieser Erklärung ist nicht ersichtlich,
sie ist insbesondee in der homepage der EVZ nicht enthalten.
Haftstättenverzeichnis
Die EVZ hat ein "Haftstättenverzeichnis" mit 3908
Einträgen nach dem Muster des weiter unten wiedergegebenen
Eintrags veröffentlicht, die in mindestens 90 Fällen
Familiennamen (in der Regel als Bestandteil von
Firmenbezeichnungen) enthalten. Die EVZ hält keine weiteren
Verzeichnisse mit Eigennamen von Verantwortlichen für
unmenschliche Behandlung von Gefangenen des
nationalsozialistischen Regimes bereit. Das
Haftstättenverzeichnis oder andere Veröffentlichungen der EVZ
enthalten zwar vereinzelt auch Bezeichnungen bekannter
Großunternehmen der Rüstungsindustrie, die heute noch
dieselben Familiennamen einschließen wie zur Zeit der
nationalsozialistischen Diktatur (die EVZ
beruft sich in ihrem
Schreiben vom 10. Mai 2007 auf
Einträge mit den Namen Siemens, Schuckert und Böhringer),
nicht aber den Großteil solcher Namen. Beispielsweise sind
nicht enthalten Namen wie Buderus, Henschel, Knorr,
Messerschmitt, Opel, Thyssen, Zeiss. Dass diese Unternehmen
Haftstätten im Sinne der EVZ-Terminologie warend, ergibt sich
aus einer Liste von ca 2500 Unternehmen, die im Internet unter
http://www.ta7.de/txt/listen/list0024.htm
veröffentlicht ist. (Diese Liste ist ein Auszug
aus einer von der International Tracing Service (ITS) auf
Initiative der alliierten Behörden eingerichteten Suchdienst
mit Sitz in Arolsen bei Kassel, zwischen 1949 und 1951
erstellten Dokumentation, die im Werk von
Martin Weinmann,
Ursula Krause-Schmitt und
Anne
Kaiser "Das nationalsozialistische Lagersystem", Verlag
Zweitausendeins, nachgedruckt ist.) Erst recht enthält das
Haftstättenverzeichnis und enthalten andere Listen der EVZ
außerhalb von Unternehmensbezeichnungen keine Namen von
Personen, die für solche Mißhandlungen tatsächlich
Verantwortung trugen, wie etwa Lagerpersonal oder leitende
Funktionäre von Rüstungsfirmen. Die Liste erwähnt schließlich
allenfalls ein Auswahl der zahllosen Städte und Gemeinden,
deren Verwaltungen gegen Ende des Zweiten Weltkriegs auf
Zwangsarbeit von Personen angewiesen waren, die in
Haftstätten im Sinne der Terminologie der EVZ festgehalten
wurden, gechweige denn Namen dafür verantwortlicher Personen.
Das vollständige Hafstättenverzeichnis (640 Seiten) stand
jedenfalls im April bis August 2007
im internet
unter
www.stiftung-evz.de/download/haftstaettenverzeichnis.pdf
zum download zur Verfügung.
Das wurde geändert. Von dem Hinweis auf den Eintrag im
Haftstättenverzeichnis führte zwar (am 4.7.2014)
ein link über das Bundesarchiv zu einer homepage der EVZ. Dort
stand an diesem Tage allerdings nicht (mehr) die Liste selbst
zur Einsicht sondern eine Suchfunktion
zur Verfügung. Mit ihr konnte nicht nach Familiennamen sondern
nach Orten und anderen Stichworten gesucht werden. Die Eingabe
von Familiennamen unter "Stichworte" oder "Lager" brachte
keine Ergebnisse. Wohl aber wurden noch immer bei Eingabe des
Orts die konkreten Einträge des Haftstättenverzeichnisses für
diesen Ort wiedergegeben.
Eintrag T.T.Heinze.
Folgte man (etwa im Jahre 2007) dem oben wiedergegebenen, vom
Suchmaschinen-Anbieter Google neben die Anzeige der homepage für
T.T.Heinze gestellten link mit Bezug auf diese Firma als
Haftstätte im Sinne der EVZ und als Zuchthaus-Außenkommando,
so gelangte man zu folgendem vollständigen Eintrag des
Unternehmens in das Haftstättenverzeichnis:
Nach der vorerwähnten Änderung findet man heute (13.7.2014)
im Suchmaschinenverzeichnis Google neben der Anzeige der
homepage für T.T.Heinze die Angabe
"Außenkommando des Zuchthauses Brieg bei der
Geschäftsbücherfabrik T.T. Heinze ...
bis 1945: Brieg ...
Aufnahme in das Haftstättenverzeichnis der Stiftung EVZ,
gemäß Beschluss vom 20. Juni 2003."
Folgt man diesem link, so gelangt man zur vorerwähnten
Suchmaske er EVZ, mit deren Hilfe, wie erwähnt eine Eingabe
"T.T.Heinze" nicht weiterführt. Wohl aber gelangt man,
wenn man in der Suchmaske "Brieg" eingibt, zu einer Liste der
für diese Stadt von der EVZ angenommenen Haftstätten, die von
Fa. T.T.Heinze angeführt wird; daneben ist ein Judenlager,
das Zuchthaus und die Brieger Lederfabrik ohne Nennung ihrer
vollständigen
Firma aufgeführt, die den Familiennamen Moll enthält.
In der Einleitung des Haftstättenverzeichnis heißt es:
"Konzentrationslager sind all jene Lager, die im Sinne von §
42 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes als solche gelten.
Entsprechende Listen sind 1977 und 1982 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden (BGBl. I 1977, 1786-1852 und 1982,
1571-1579). Neben diesen Lagern gab es jedoch weitere
Haftstätten, in denen die Haftbedingungen in wesentlichen
Punkten denen in Konzentrationslagern glichen, obwohl sie
damals nicht zum System der NS-Konzentrationslager gehörten.
Aus diesem Grunde sieht das Stiftungsgesetz die Möglichkeit
vor, weitere Haftstätten in diese Gruppe einzustufen. § 12
Absatz 1 des Stiftungsgesetzes legt fest, dass dafür
folgende drei Merkmale gegeben sein müssen:
– Unmenschliche Haftbedingungen
– Unzureichende Ernährung
– Fehlende medizinische Versorgung.
Die folgende Liste umfasst Haftstätten, auf die diese drei
Merkmale zutreffen."
Ein Listeneintrag impliziert daher die
Behauptung von
Zwangsarneit unter unmenschlichen Bedingungen. Mit Bezug
auf das Zustandekommen eines Eintrags heißt es in der Einleitung
des Haftstättenverzeichnisses weiter:
"Die Liste ist das Ergebnis der Bearbeitung diesbezüglicher Anträge
der Partnerorganisationen. Einige Partnerorganisationen haben bereits
vorhandene Lagerverzeichnisse eingereicht. ... Eine weitere Grundlage
war das 1979 vom Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen erstellte
Verzeichnis der Haftstätten unter dem Reichsführer SS. Zum Teil haben
Partnerorganisationen bestimmte Lagergruppen aus diesen Verzeichnissen
vorgeschlagen, unabhängig davon, ob es tatsächlich aus jedem einzelnen
Lager Antragsteller gibt, so z.B. die Zwangsarbeitslager für Juden.
Andere Partnerorganisationen haben nur solche Lager beantragt, wo es
noch Überlebende gibt. Die Bundesstiftung hat Historiker aus Deutschland
und den Ländern der Partnerorganisationen um Voten über das Vorliegen
der geforderten drei Merkmale gebeten und aufgrund dieser Stellungnahmen
über die Aufnahme der Lager in die Liste entschieden. Für mehrere
weitere Haftstätten, die zur Anerkennung beantragt worden sind, liegen
bislang keine hinreichenden Erkenntnisse über den historischen
Sachverhalt vor. ... Für die Feststellung möglicher
Leistungsberechtigungen haben die Partnerorganisationen von sich aus
zu prüfen, ob die Antragsteller Zwangsarbeit geleistet haben. Bei
Zwangsarbeitslagern oder Arbeitserziehungslagern kann Zwangsarbeit
vermutet werden, sofern keine gegenteiligen Informationen vorliegen.
Bei anderen Lagern sind die Partnerorganisationen angehalten, für die
jeweilige Haftstätte oder den einzelnen Antragsteller entsprechende
Prüfungen vorzunehmen. Für die anerkannten Justizhaftstätten
(Zuchthäuser, Gefängnisse und ihre Außenkommandos) auf dem Territorium
des Deutschen Reiches sind nur Antragsteller leistungsberechtigt, die
Opfer einer politischen Verurteilung (im Sinne des NS-Aufhebungsgesetzes
oder vergleichbarer Gesetze) geworden sind, nicht also wegen anderer,
rein krimineller Delikte inhaftiert wurden.
Hinweise zum Nachweis von Zwangsarbeit:
Die Prüfung von Haftstätten in Hinblick auf das Vorliegen der in § 12
Absatz 1 genannten Kennzeichnen betraf nicht die Frage, ob in jeder
Haftstätte Zwangsarbeit geleistet werden musste. Die in § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 formulierten Leistungsberechtigungen setzen neben
dem Element der Haftbedingungen ausdrücklich den Zwang zur Arbeit als
ein zweites Kriterium voraus."
Es folgen Kriterien, nach denen von Arbeitszwang auszugehen
ist oder ausgegangen werden kann; sie betreffen nicht die Frage, wann
von unmenschlichen Haftbedingungen ausgegangen werden kann.
Mit Bezug auf die Eintragung der Fa. T.T.Heinze hat sich die EVZ weder
auf das Verzeichnis der Haftstätten unter dem Reichsführer SS des
Internationalen Suchdienstes in Bad Arolsen noch auf das Votum eines
Historikers oder auch nur von Partnerorganisationen über das Vorliegen
der geforderten drei Merkmale berufen. Insbesondere gibt es keinerlei
Hiweise auch nur auf Behauptungen, wonach bei dieser Firma
Antragsberechtigte im Sinne des Haftstättenverzeichnisses beschäftigt
worden sein könnten. Dem Eintrag liegt entgegen dem durch das Verzeichnis
vermittelten Eindruck keinerlei individuell auf das Unternehmen bezogene
Recherche zugrunde. Vielmehr beruht der Eintrag auf einer blossen
Vermutung ohne ausreichende Anhaltspunkte.
In der oben zitierten Liste des ITS ist das Unternehmen nicht
genannt, und nach den schriftlichen
Auskünften der ITS von 2007 enthalten weder deren eigene
noch ihr vorliegende Listen und Unterlagen
einen Hinweis auf Fa. T.T.Heinze.
Der Beschluß der EVZ vom 20.3.2003, auf den sich die EVZ zur
Begründung des Verzeichniseintrags beruft, betrifft keine
Feststellung konkreter Zwangsarbeit sondern regelt allgemein
die Aufnahme von Zuchthaus-Aussenkommandos als "Haftstätten"
in das Verzeichnis der EVZ. (Wohl deshalb hat die EVZ einer
Bitte des Verfassers dieser site
im Schreiben vom
29.3.2007 um
eine Kopie des Beschlusses nicht entsprochen.) Nach
Auskunft der EVZ wurde auch die
Fa. Heinze, ohne dass sich die EVZ auf eine individuelle
Untersuchung oder Entscheidung beruft, in das Verzeichnis
aufgenommen, weil ein Schreiben der Zuchthausverwaltung Brieg an
das Reichsjustizministerium vom 8.3.1944 aufgefunden wurde, worin
die Fa. T.T.Heinze nach Auskunft der EVZ als Außenkommando des
Zuchthauses Brieg benannt worden sein soll (Quelle: Bundesarchiv,
R 3001 [alt R 22], 5026 - der Verfasser geht dieser Quelle
gegenwärtig noch nach). Der Aufnahme liegt nach derselben
Auskunft die Vermutung zugrunde, daß dieses
"Aussenkommando" des Zuchthauses Brieg eine Haftstätte war, in
der Zwangsarbeit nicht (nur) von kriminelölen Strafgefangenen
sondern von Opfern des nationalsozialistischen Regimes
unter den von der EVG definierten unmenschlichen
Bedingungen stattgefunden hat und dass diese "Haftstätte" sich
nicht nur in ihrer räumlichen Nähe befand sondern zu deren
Verantwortungsbereich gehörte. Die Stiftung beruft sich
allerdings nicht darauf,
irgendetwas über die Natur der konkreten "Aussenstelle"
oder über dort Beschäftigte oder ihre Haftbedingungen festgestellt
zu haben, oder darauf, daß sich ein durch Zwangsarbeit in dieses
"Außenkommandos" Geschädigter gemeldet hätte, vielmehr weist ihre
oben wiedergegebene Veröffentlichung mit den Worten "Quellen und
Nachweise ... keine Angaben" ausdrücklich das Fehlen näherer
Informationen und insbesondere wissenschaftlicher oder anderer
Quellen oder Nachweise für die Vermutung von Zwangsarbeit unter
unmenschlichen Bedingungen bei der Firma aus.
Tatsache ist, dass eine Teil des Geländes der
Fa. T.T.Heinze 1943 für den Rüstungsbetrieb der Henschel-
Flugzeugwerke beschlagnahmt worden ist (vgl. die
homepage über die Geschichte
der Fa. T.T.Heinze
Teil 4). Auf diesem Gelände fanden ab 1944 unter höchster
Geheimhaltung umfangreiche Bauarbeiten statt, die allgemein
erst nach Einmarsch der russischen Truppen im Februar 1945 nebst
ihrer Zweckbestimmung für die Deckung des hohen Energiebedarfs
des Flugzeugwerks wahrnehmbar wurden. Diese Arbeiten sind
angesichts der damals herrschenden Arbeitskräfteknappheit nicht
anders als mit Hilfe von Zwangsarbeit möglich gewesen, die
mithin "bei" Fa. Henschel bezw. ihrer hier tätigen Tochter
"Oder-AG", räumlich gesehen jedoch zugleich "bei T.T.Heinze"
stattgefunden haben. Die erwähnte Geheimhaltung erklärt, weshalb
eine größere "Haftstätte", wie sie höchstwahrscheinlich für die
Zwangsarbeit bei den Henschel-Werken unterhalten wurde, von der
Justizverwaltung nicht mit "Henschel-Flugzeugwerke" (oder
"Oder-AG") sondern mit T.T.Heinze bezeichnet wurde, deren
örtliche Lage allgemein und auch noch zur Zeit der
Leistungstätigkeit der EVZ wohlbekannt war.
Allerdings erinnert sich der Verfasser (Jg. 1930) dieser Internetseite
auch daran, daß 1943 und/oder 1944 eine Gruppe von etwa einem Dutzend
Strafanstalts-Häftlingen unter Bewachung durch Justizvollzugsbeamte
auf dem von der Beschlagnahme nicht erfassten Gelände der Fa.
T.T.Heinze mit Aufräum- und Unterhaltungsarbeiten beschäftigt waren,
die zum Beispiel im Zuge der Verwahrung ausgelagerter Maschinen
anfielen und für die kriegsbedingt keine ausreichenden anderen
Arbeitskräfte zur Verfügung standen. Während aber bekannt ist, daß
die NS-Diktatur Straftäter und politisch Verfolgte in den
Gefängnissen vermischte, ist zwar nicht auszuschließen, dass das
auch bei der genannten Gruppe der Fall gewesen sein kann, doch hat
die Stiftung EVZ dazu keine Feststellung getroffen. Insbesondere
beruft sie sich nicht darauf, dass ein Fall von Zwangsarbeit der
relevanten Art bei Firma T.T. Heinze tatsächlich stattgefunden hat.
Die Firma T.T.Heinze hat im Lauf des Jahrhunderts ihres Bestehens
immer wieder kleine Gruppen von Strafgefangenen in ihrem Betrieb
beschäftigt. (Die Konkurrenzfirma Loewenthal hat sogar - nach
Irrgang, 2. Aufl., a.a.O: S. 97 - ihre Produktion teil-
und zeitweise in die Strafanstalt Brieg verlegt.)Dies lag im
Interesse der Haftanstalten, die immer Arbeit für ihre Häftlinge
suchten: in deutschen Zuchthäusern bestand bis in die 1950er Jahre
hinein gesetzliche Arbeitspflicht. Es lag auch im Interesse einer
Resozialisierung der Strafgefangenen. Tatsächlich hat die Firma in
Einzelfällen entlassene Häftlinge weiterbeschäftigt, um ihre
Wiedereingliederung zu erleichtern. Für die Beschäftigung von
Strafgefangenen waren Vergütungen an die Justizverwaltung zu
entrichten, die hinter ihrer Produktivität kaum zurückgeblieben sein
dürften.
Korrekturversuche
Als der Verfasser die pauschale Anprangerung einer "Auswahl" namentlich
genannter Familien durch das Haftstättenverzeichnis wahrnahm, glaubte
er zuerst an Gedankenlosigkeit und richtet eine Beschwerde
an
die EVZ und an die Mitglieder ihres Kuratoriums. Auf seine
ausführlich begründete Eingabe fanden die EZV und der Vorsitzende
ihres Kuratoriums, der dabei zugkleich die übrigen Kuratoriumsmitglieder
vertrat, alles in Ordnung. Die EVZ äußerte sich durch den Vorstand:
Feststellungen mit Bezug auf angebliche Zwangsarbeit bei T.T.Heinze und
insbesondere das Vorliegen von Anträgen auf Entschädigung wegen dort
geleisteter Arbeit machte sie nicht geltend, sondern berief sich allein
auf das oben zitierte Schreiben der Justizvollzugsanstalt Brieg an das
Reichsjustizminiterium von 1944. Sie machte geltend, daß die Aufstellung
des Haftstättenverzeichnisses ein wichtiges Hilfsmittel für die
Entscheidung über die Gewährung von Leistungen war und die Einstellung
von Unternehmen auf wissenschaftlichen Recherchen und Gutachten
insbesondere über die generelle Einordnung von Zuchthausaussenkommandos
als Haftstätten beruhte. Deren Relevanz für den konkreten Fall der Fa.
Heinze tat sie nicht dar. Sie führte auch keine Gründe für die
Veröffentlichung geschweige denn für die Notwendigkeit einer
Veröffentlichung des Verzeichnisses an. Auf die mit der
Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang verbundene Beeinträchtigung
der Träger veröffentlichter Namen ging die EVZ mit keinem Wort ein.
(Siehe den
Abdruck des vollen
Wortlauts der Beschwerdeschriften und der Antworten der EVZ zwischen
29.3. und 10.8.2007.)
Der Beschwerdeführer wandte sich vergeblich an die
Aufsichtsbehörde
(siehe die an das Auswärtige Amt gerichtete
Aufsichtsbeschwerde vom
21.5.2007, die an das Bundesfinanzministerium weitergeleitet und
von dort unter dem 23.7.2007
beantwortet wurde. In
Schreiben an die
Kuratoriumsmitglieder
erinnerte er diese an ihre Verantwortung auch gegenüber den Trägern
von Namen der im Haftstättenverzeichnis als "Profiteure" von
Zwangsarbeit bezeichneten angeblichen Haftstättenbetreibern und bat
die Mitglieder, einen Beschluss des Kuratoriums (zur Korrektur
seiner vorangegangenen Beschlüsse über Eintragungen) zu initiieren,
der die Entfernung von Familiennamen zur Bezeichnung von
"Profiteuren" aus dem Haftstättenverzeichnis anordnet, deren
Verantwortlichkeit nicht nachgewiesen war. Er musste
dabei zunächst feststellen, daß die Anschriften eines Teils der
Kuratoriumsmitglieder nicht zu ermitteln waren und vertretene
Staaten und vertretene Organisationen deren Bekanntgabe
verweigerten (so die USA) erklärten, die Personen seien unbekannt.
Der Beschwerdeführer hat ferner besonders prominente
Initiatoren des EVZ-Projekts (die
Herren Bundesminister a.D. Otto Graf Lambsdorf, Professor Heinrich
Driftmann und Staatssekretär a.D. Wolfgang Ischinger) auf die
unvertretbare und bedenkenlose Persönlichkeitsrechtsverletzung durch
Anpgrangerung von Familien auf Grund vager Verdächtigungen hingewiesen.
Soweit er überhaupt eine Antwort erhielt, berief sie sich ebenso wie
der Kuratoriumsvorsitzende Herr Dr. Dieter Kastrup sinngemäß darauf,
der Beschwerdeführer habe vom Vorstand der EVZ Auskunft erhalten,
so dass sich weiteres erübrige. (Siehe die Antworten der Herren Graf
Lambsdorff und der Mitglieder des deutschen Bundestages und
Kuratoriumsmitglieder
Volker Beck,
Wolfgang Bosbach,
Ulla Jelpke,
Max Stadler,
Stephan Mayer und
der Kuratoriumsmitglieder
Manfred Gentz
Brunson McKinley.)
Die Frau Bundestagsabgeordnete Jelpke tat sich besonders hervor,
indem sie die inkriminierende Bedeutung der Namenseinträge in das
Haftstättenverzeichnis nicht nur bestätigte sondern auch für den
konkreten Fall bekräftigte, ohne aus eigener Sachkenntnis etwas
zur Würdigung des konkreten Fall beitragen zu können. Die übrigen
Adressaten, insbesondere auch die Herren Professor Driftmann und
Staatssekretär Ischinger sahen im Vorgehen der EVZ und in der
Beschwer der Angeprangerten keinen Anlass zu irgendeiner Reaktion.
Keine der für die inkriminierenden Namensnennungen
mitverantwortlichen Personen oder Einrichtungen hat sich
im geringsten mit den Beschwerdegründen oder der vollkommen
unzulänglichen Auskunft der EVZ auseinandergesetzt.
Die Rechtsprechung zum Schutz von Namens-Verunglimpfungen überhaupt
und durch staatliche Stellen im besonderen läßt erkennen, daß
Rechtsmittel wahrscheinlich schon aus formellen
Gründen zum Scheitern verurteilt sind (vgl. BGH Urt. vom
15.4.1980 - VI ZR 76/79 - NJW 1980 S. 1790), vermutlich
aber jedenfalls im Hinblick auf den vagen gesetzlichen Auftrag der
EVZ scheitern würden. Auf Einlegung von Rechtsbehelfen musste daher
im Hinblick auf das erhebliche Kostenrisiko verzichtet werden.
Würdigung
Dass - letztlich durch Fleiß und Verzicht der deutschen Volks -
zusätzlich zu den vorangegangenen Entschädigungen (wie sie etwa auf
Grund des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der
nationalsozialistischen VerfolgungBEG geleistet wurden), >weitere
4,4 Milliarden Euro für die
Entschädigung von NS-
Zwangsarbeit aufgewendet wurden, wird
auch
vom Verfasser dieser homepage vorbehaltlos für geboten
erachtet. Die Entschließung der Bundesregierung und der
deutschen Wirtschaft, die Bereitstellung dieser Summe zu
vermitteln und ihre Verteilung zu gewährleisten, und insbesondere
die zu diesem Zweck ergriffene Initiative der oben genannten
Persönlichkeiten ist anzuerkennen. Die Entschädigungsleistung ist
insgesamt ein bedeutender
Akt der Verantwortung und
Erinnerung und als solcher notwendig und zu begrüßen.
Auch dass für die Durchführung
die Rechtsform eine Stiftung öffentlichen Rechts und eine
gesetzliche Grundlage gewählt wurde, ist sachgerecht. Aufbringung
und Verteilung sind offenbar durch die EVZ auftragsgemäß und
(wenn es auch an Kritik nicht gefehlt hat; vgl. den Aufsatz "«Antrag
abgelehnt» Anmerkungen zu den Entschädigungen für einstige
Zwangsarbeiter" in der Neuen Zürcher Zeitung vom 27.9.2007 S. 9
- nachzuschlagen in http://zeitungsarchiv.nzz.ch/neue-zuercher-
zeitung-vom-27-09-2007-seite-9.html?hint=7655344) im
wesentlichen zufriedenstellend durchgeführt worden. Die Maßnahme
ist 2006 abgeschlossen worden. Sie findet merkwürdigerweise in
den Überschriften und Hervorhebungen der Startseite der homepage
der EVZ heute (am 12.7.2014) keine Erwähnung mehr.
Nach Auffassung des Verfassers dieser homepage ist
jedoch zu
beanstanden, dass die
Stiftung der Leitung und Beaufsichtigung durch ein Kuratorium
unterworfen worden ist, zu dessen 26 Mitgliedern 12
Repräsentanten interessierter Staaten und Organisationen
gehören, wobei überdies weder die Staaten oder
Organisationen noch ihre Repräsentanten für rechtlich
interessiertes Publikum erreichbar sind. Diese treten ja nicht
selbst als Verantwortliche für Unrecvht oder als Leistungsträger
auf, und eine
gesetzliche Unterwerfung der deutschen Veranwortung und Leistung
unter ihre Kontrolle entspricht nicht dem Selbstverständnis, das
Deutschland an den Tag legen sollte. Auch sind Aufgaben,
Befugnisse und Sinn eines "Konsortiums" fragwürdig, das vom
Stiftungsvorstand vertreten wird und dessen Mitglieder (oder
die von ihnen vertretenen Staaten) für rechtlich
interessiertes Publikum erreichbar sind.
Die Veröffentlichung des Haftstättenverzeichnis, zumindest aber
die darin enthaltene Identifikation von Familiennamen mit
angeblichen "Profiteuren"
entbehrt bereits der
rechtlichen Grundlage. In der Einleitung
zum Haftstättenverzeichnis heißt es: "Das
Haftstättenverzeichnis ist ein
Hilfsmittel zur Ermittlung der Leistungsberechtigung von
ehemaligen Zwangsarbeitern im Rahmen des Gesetzes" zur Errichtung
der EVZ. Durch die gesetzliche
Entschädigungsaufgabe der
EVZ ist die Erstellung und Verwendung eines
Haftstättenverzeichnisses und der
damit verbundenen Feststellungen zur Begründung einer
Leistungsentscheidung und auch eine
großzügige
Fassung der Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen und
insoweit auch des Begriffs der "Haftstätte"
sicherlich zweckmäßig oder nötig. Das gilt jedoch nicht für
eine
Veröffentlichung, die
für die Leistungserbringung oder für Entschließungen oder
Entscheidungen über sie weder notwendig noch auch nur zweckmäßig
war. Um einen Geschädigten zur Antragstellung oder die EVZ
zu einer Leistung oder ihrer Versagung zu veranlassen,
bedarf es einer Veröffentlichung jedenfalls von Familiennamen
offensichtlich nicht. Insbesondere erscheint ausgeschlossen,
dass sich ein Geschädigter allein durch die Nichtauflistung
seiner Haftstätte von einem Entschädigtungsantrag abhalten
läßt. Dass die EVZ die Aufnahme von Familiennamen selbst für
überflüssig gehalten hat, ergibt sich daraus, daß im
Haftstättenverzeichnis bei der Bezeichnung der Haftstätte
"Brieger Lederfabrik" der in der Firma enthaltene und
allgemein zu ihrer Identifikation und Bezeichnung verwendete
Familienname "Moll" eliminiert worden ist.
Nicht etwa umfasst die gesetzliche Aufgabe von Beiträgen zur
Erinnerung an und Verantwortung für
nationalsozialistisches Unrecht eine
umfassende Aufarbeitung dieses Unrechts oder
die
umfassende Feststellung von Verantwortung dafür
. Verantwortliche Erinnerung an die unvergleichliche
Schande, die die NS-Diktatur durch ihre massenhafte Verfolgung,
Freiheitsberaubung, unmenschliche Behandlung und Vernichtung
von Millionen Menschen über Deutschland gebracht hat, und
ihre Bewertung ist, auch als Grundlage für die Gestaltung der
Zukunft, fraglos geboten. Man könnte im Zusammenhang einer
solchen Aufarbeitung auch sogar fragen, ob es 1943/44 geboten
war, Justizhäftlinge, im Hinblick auf die Möglichkeit, dass
sich politisch Verfolgte darunter befinden, nicht zu
beschäftigen, auch wenn es ihnen anderwärts noch schlechter
ergangen wäre. Eine Antwort müsste allerdings die Gefahr
berücksichtigen, dass der diktatorische Gewaltapparat die
Ablehnung als Widerstand bewertet und den in der Ablehnung
gesehenen Widerstand mit Gefangenschaft, Zerstörung oder
Tod bestraft hätte. Jedenfalls gehört es auch zum Schicksal
vieler Deutscher (und auch der Fa. T.T.Heinze und der
Mitglieder der Inhaberfamilie), daß sie sich der allgemeinen
Verstrickung in die Geschichte jener Zeit nur unter
Lebensgefahr hätte entziehen können und dass nicht völlig
auszuschließen ist, dass sie in der von der Stiftung EVZ
vermuteten Weise - soweit oben umrissen und rein ursächlich
betrachtet - konkret verstrickt gewesen sein könnten. Die
Aufgabe einer umfassenden Aufarbeitung, wie sie mit der
besatzungsrechtlichen sogenannten "Entnazifizierung" auf versucht
worden ist, würde aber in einem Grundrechtsstaat, der
Persönlichkeitsrechte verfassungsrechtlich schützt, am Fehlen
ausreichend sicherer Maßstäbe für einschlägige Verantwortung
und an der Schwierigkeit einer justizähnlichen Einrichtung
scheitern, die weit über die Einrichtungen der
EVZ hinauszugehen hätte. Übrigens würde selbst eine derartige,
undenkbare Aufarbeitungsaufgabe noch nicht die Anprangerung
eines Bruchteils betroffener Familien durch weltöffentliche
Auflistung ihrer Namen rechtfertigen.
Mit Bezug auf eine Absicht, für Erinnerung an und
Verantwortung für nationalsozialistisches Zwangsarbeits-
Unrecht mit Hilfe einer Stiftung öffentlichen Rechts zu
sorgen, wäre auch zu erinnern: Die staatlichen Verordnung
von Erinnerung und Verantwortung würde die Auffassung
implizieren, dass sie im deutschen Volk ohne Gesetz nicht
genügend verbreitet oder verankert sind. Selbst wenn das aber
zuträfe, wäre für Abhilfe und darüberhinaus für Motivierung
künftigen Verhaltens nur allgemeine (gesellschaftlicher)
Reflexion, nicht dagegen eine Gesetzesnorm geeignet.
Gesinnung läßt sich nicht wirksam anordnen.
Soweit daher die gesetzliche Aufgabe der EVZ, zu Erinnerung und
Verantwortung beizutragen, über ihren Hauptzweck der
Entschädigungsleistung hinausgeht, beschränkt sie das
Stiftungsgesetz von 2000 in seinem § 2 Abs. 2 ausdrücklich auf
die
Förderung einschlägiger "Projekte". Zu
diesen Projekten kann die Feststellung der Verbindung oder
Verantwortung vereinzelter deutscher Familien mit
nationalsozialistischem
Unrecht aus denselben Gründen nicht gehören, die einer
umfassenden Aufarbeitungsaufgabe der EVZ entgegenstehen.
Wenn es in der Einführung zum
Haftstättenverzeichnis heißt: "In Ausübung seines Mandats
gemäß § 5 Abs. 5 Stiftungsgesetz hat das Kuratorium auf seiner 3.
Sitzung am 2. November 2000 den Vorstand ermächtigt, in Hinblick
auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 Stiftungsgesetz andere Haftstätten gemäß
§ 12 Abs. 1 auf der Grundlage positiver Expertenvoten
entsprechend zu kennzeichnen", so mag das für eine interne
Feststellungs- und Entscheidungshilfe für die Erfüllung der
Leistungsaufgabe der EVZ gelten. Für die
Eröffnung eines Prangers mit Familiennamen
bietet das Stiftungsgesetz von 2000 dagegen gerade keine
Rechtsgrundlage. Selbst
wenn eine solche Auslegung mit dem Wortlaut oder sogar mit der
Absicht des Stiftungsgesetzes vereinbar wäre, wäre ihre Geltung
durch das Gebot einer Abwägung des verfassungsrechtlichen
Persönlichkeits-Rechtsschutzes der Betroffenen und etwaigen
Feststellungsinteressen ausgeschlossen.
Feststellung und Bewertung
Als Grundlage verantwortlicher Erinnerung kommen
nur
sorgfältig ermittelte Tatsachen und ihre der Wahrheit
verpflichtete Bewertung in Betracht. Die mit der Aufnahme
in das Verzeichnis verbundene Assoziation einer Verbindung
einer Familie mit der durch das nationalsozialistische Regime
veranstalteten Zwangsarbeit unter unmenschlichen Bedingungen
und erst recht die Implikation einer Verantwortung für
Zwangsarbeit oder eine solche Behandlung entspricht nicht den
für
wahrheitsgemäße
Feststellungen insbesondere durch eine
behördenähnliche Einrichtung geltenden, geschweige denn den in
den oben zitieren Auskünften der EVZ in Anspruch genommenen
"wissenschaftlichen" Anforderungen.
So hätte die Aufnahme in die inkriminierende
Liste eine nähere Untersuchung vorausgesetzt, ob zu den von
der Justizvollzugsanstalt Brieg zu der Fa. entsandten Gefangenen
politsch Verfolgt oder andere vom EVZ-Auftrag erfaßte Personen
gehörten. Das BVerwG hat dazu in seinem Urteil vom 28.2.2007 -
3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = NJW 2007, 428, dass aus
allgemein als historisch
feststehend angesehenen Tatsachen noch nichts hinreichendes für
den Einzelfall ergibt (Rn. 26), und daß sich aus der Beschäftigung
von Strafgefangenen nicht auf einen Verstoß gegen Grundsätze der
Menschlichkeit geschlossen werden kann. "Grundlage für den Einsatz
von Strafgefangenen war die Anordnung des Reichsjustizminteriums
vom 7. Juni 1938 (Deutsche Justiz 1938 S. 887), wonach möglichst
alle Strafgefagenen ... zu Arbeit herangezogen werden sollten.
Das heute geltende Strafvollzugsgesetz sieht in seinem § 41
ebenfall grundstäzliche Arbeitspflicht von Strafgefangnen vor"
(Rn 53 der amtl. Veröffentlichung, unter Bezugnahme auf Art. 4
Abs. 3 Buchst. a der Europäischen Menschenrechtskonvention).
Ferner hätte der oben erwähnte Zusammenhang von Arbeiten mit
einer Bechlagnahme für Rüstungszwecke und der Beschäftigung von
Zwangsarbeitern durch Fa. Henschel "bei T.T.Heinze" berücksichtigt
werden müssen. Stattdessen begründet die EVZ die Nennung im
Haftstättenverzeichnis in ihren oben zitierten
Auskünften mit nicht näher bezeichneten Vorarbeiten nicht namhaft
gemachter Personen, über deren Qualifikation nichts bekannt ist.
Mit Bezug auf deren Informationsquellen oder Beurteilunsmasgaben
macht die EVZ geltend:"Die Bundesstiftung hat Historiker aus
Deutschland und den Ländern der Partnerorganisationen um Voten
über das Vorliegen der geforderten drei Merkmale gebeten und
aufgrund dieser Stellungnahmen über die Aufnahme der Lager in die
Liste entschieden." Solche "Feststellungen" und diese drei
Merkmale" genügen als Grundlage für eine Leistungsgewährung an
Geschädigte Personen, nicht aber zur Rechtfertigung der
öffentlichen Anprangerung eines Familiennamens. Schließlich ist
die Behauptung, die Firma habe von Zwangsarbeit
"profitiert", aus der Luft gegriffen, weil
Profit vom Überwiegen des Werts einer Leistung über eine
Gegenleistung abhängt, für das die EVZ keine Feststellungen oder
auch nur plausible Ermessenserwägungen angestellt hat.
Die Bezeichnung der Fa. T.T.Heinze als Betreiber und Profiteur
einer kz-ähnlichen Einrichtung ist daher unwahr. Die Angabe eines
Zeitraums vor 1943, in dem sie unterhalten worden sein soll,
ist darüber hinaus rein willkürlich.
Schließlich liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
darin, daß - wie oben exemplifiziert - viele Großbetreiber von
und Verantwortliche für Zwangsarbeit und unmenschliche
Behandlung im Haftstättenverzeichnis überhaupt nicht oder ohne
Beifügung der Familiennamen aufgelistet sind. Übrigens führt
die Namensnennung auch zu einer Benachteilung persönlich haftender
Unternehmer (der Namensbestandteil einer Firma hat seinen
Grund oft - wie auch bei T.T.Heinze - in ihrer Rechtsform als
Personenhandelsgesellschaft) gegenüber solchen, die persönliche
Haftung durch Wahl der Rechtsform einer Juristischen Person
gezielt vermeiden.
Fazit
Die unvertretbare Verletzung von Persönlichkeitsrechten
von Deutschen durch die EVZ ist schlimm. Sie verliert auch
nicht an Gewicht durch die im übrigen notwendige und zu begrüßende
Aufgabenerfüllung der Stiftung sondern
beeinträchtigt vielmehr deren moralischen Wert.
Bestürzend bleibt aber vor allem das
Fehlen von
Verantwortungsgefühl aller auf Seiten des Projekts Beteiligten
, sowohl der Initiatoren des Projekts, der
Mitarbeiter und der Leitung der Stiftung, der
Kuratoriumsmitglieder und ihrer Repräsentanten, der
Aufsichtsbehörde als auch führender Politiker
gegenüber
den Trägern von Familiennamen, die in einer
Veröffentlichung der als offizielles
Organ Deutschlands
auftretenden EVZ
- in einer durch
die Aufgabe der Stiftung nicht gedeckten und auch sonst nicht
gerechtfertigten Weise dauerhaft und
- weltweiter Publizität
im Internet
-
ohne Nachweis eines (auch nur) kausalen
Verhaltens geschweige denn einer
persönlichen
Verantwortlichkeit
- in die Nähe des
Betreibers einer Art Konzentrationslagers gestellt
- als
"Profiteur" nationalsozialistisch erzwungener unmenschlicher
Behandlung widerrechtlich Gefangengehaltener
bezeichnet wird.
Das hier beanstandete Fehlen von Verantwortung
wird auch nicht dadurch kompensiert, dass - worauf sich
die EVZ in
ihren oben zitierten Auskünften berufen zu wollen scheint -
mit dem Hafstättenverzeichnis keine Anprangerung
beabsichtigt ist, denn es kommt allein auf die
objektive Bedeutung und Wirkung der Veröffentlichung und mithin
daraf an, dass eine Anprangerung
tatsächlich stattfindet
. Auch dieser Mangel an Verantwortung beeinträchtigt das
Gewicht des Ausdrucks von Verantwortung durch die
Aufgabenerfüllung der EVZ.
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